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Ministerpräsidentenkonferenz

Beschluss vom 28.10.2020

Beinhaltet folgende Regelungsinhalte:

  • Kontaktbeschränkung: Im öffentlichen Raum ist der Aufenthalt nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen gestattet (Nr. 3).
  • Reisen: Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus werden die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche -auch von Verwandten- zu verzichten (Nr. 4)
  • Schließung von Einrichtungen: Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen (Nr. 5). Dazu gehören:
    • a. Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen,
    • b. Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
    • c. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, d. der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
    • e. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen,
    • f. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
  • Veranstaltungen: Der Unterhaltung dienliche Veranstaltungen werden untersagt (Nr. 6).
  • Gastronomie: Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen (Nr. 7)
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege: Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich, ebenfalls Friseursalons unter Auflagen (Nr. 8).
  • Groß- und Einzelhandel: Bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält (Nr. 9).
  • Schulen / KiTa: Schulen und Kindergärten bleiben offen (Nr. 10). Entsprechende weitergehende Hygienemaßnahmen werden ggf. (noch) festgelegt.
  • Kontrollen: Bund und Länder werden die Kontrollen zur Einhaltung der Maßnahmen flächendeckend verstärken und dabei auch mittels verdachtsunabhängiger Kontrollen, insbesondere im grenznahen Bereich, die Einhaltung der Quarantäneverordnungen überprüfen (Nr. 15).

Den gesamten Beschluss finden Sie hier (PDF-Datei)

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